Das koreanische Patentgericht unterschied im Verfahren 2025Heo10405 zwischen der Benutzung eines Zeichens für Software der Klasse 9 und seiner Benutzung für über eine App erbrachte Dienstleistungen. Maßgeblich waren nicht allein App-Name, Symbol oder Bildschirmanzeige, sondern Funktion, Nutzungszweck, Erlösmodell, Zahlungsweg und Gegenstand der Transaktion.

Die Marken des Antragstellers waren unter anderem für herunterladbare Computerprogramme und mobile Anwendungssoftware der Klasse 9 eingetragen. Die Marken des Antragsgegners erfassten in Klasse 36 unter anderem mobile Zahlungsdienste, elektronische Finanztransaktionen und Zahlungsvermittlung. Der Antragsgegner betrieb die App „010PAY“ und zeigte dort das angegriffene Zeichen.
Der Antragsteller beantragte beim Korean Intellectual Property Trial and Appeal Board (IPTAB) die positive Feststellung, dass die Zeichenbenutzung in den Schutzbereich seiner Klasse-9-Marken falle. Das IPTAB ordnete die Benutzung dagegen den über die App erbrachten Dienstleistungen zu. Weil der bezeichnete Feststellungsgegenstand „mobile App“ nicht mit der tatsächlichen Benutzungsform übereinstimmte, verneinte es das Feststellungsinteresse. Das Patentgericht bestätigte dieses Ergebnis.
Eine mobile App kann als immaterielle Ware ein selbstständiger Transaktionsgegenstand sein, wenn Nutzer die App oder ihre eigenen Funktionen und Inhalte erwerben. Die Anzeige eines Zeichens auf dem App-Symbol, dem Bildschirm oder im Namen genügt dafür jedoch nicht. Entscheidend ist, wofür der Verkehr das Zeichen als betrieblichen Herkunftshinweis versteht und womit die entgeltliche Transaktion verbunden ist.
Dient die App nur als technisches Medium für andere Waren oder Dienstleistungen, kann das Zeichen auf den Dienst oder dessen Anbieter hinweisen, obwohl es innerhalb der App sichtbar ist.
Mit 010PAY konnten Nutzer mobile Gutscheine erwerben, Zahlungen abwickeln und Punkte sammeln oder einsetzen. Die Gutscheine wurden außerhalb der App in Geschäften eingelöst; Zahlungen erfolgten bei angeschlossenen Händlern. Die Software wurde daher als Zugang zu externen Transaktionen verwendet, nicht als selbstständiger Konsumgegenstand.
Die Einnahmen entstanden nicht durch Installation oder bloße Nutzung der App, sondern durch externe Transaktionen, insbesondere den Verkauf mobiler Gutscheine. Dieser Umstand sprach dafür, dass die wirtschaftlich relevante Leistung außerhalb der App lag.
Das Gericht berücksichtigte auch die Zahlungsrichtlinien von Google und Apple. Für digitale Inhalte, die innerhalb einer App verbraucht werden, wird häufig das In-App-Zahlungssystem eingesetzt; für außerhalb der App erfüllte Waren und Dienste gelten andere Zahlungswege. Bei 010PAY wurden externe Zahlungsmethoden verwendet. Dies stützte die Einordnung der App als Verbindung zu externen Transaktionen.
In einem positiven Schutzbereichsfeststellungsverfahren müssen Zeichen und Benutzungsgegenstand der tatsächlichen Nutzung entsprechen. Wird eine Dienstleistung als „mobile App“ bezeichnet, obwohl die App lediglich der Leistungserbringung dient, kann die begehrte Feststellung den Streit nicht klären. Das Gericht verneinte deshalb das rechtliche Feststellungsinteresse für den vom Antragsteller gewählten Gegenstand.
Bildschirmaufnahmen allein bestimmen die benutzten Waren und Dienstleistungen nicht. Erforderlich sind regelmäßig App-Store-Beschreibung, Nutzungsbedingungen, Preisstruktur, Zahlungsweg, Erlösentstehung, Leistungsort, Nutzerablauf und Werbeaussagen. Der Feststellungs- oder Verletzungsgegenstand ist anhand dieser Unterlagen zu formulieren.