Schadensberechnung bei Patentverletzung nach koreanischem Recht

Pine IP Firm
28. März 2025

Artikel 128 des koreanischen Patentgesetzes regelt mehrere Wege zur Bemessung des Schadens: entgangenen Gewinn des Patentinhabers, vermuteten Gewinn des Verletzers, angemessene Lizenzgebühr und gerichtliche Schätzung. Bei vorsätzlicher Verletzung kann der Betrag erhöht werden. Die Anspruchsbegründung muss Verkaufsmenge, Gewinn, Produktionsfähigkeit, technischen Beitrag und Vorsatz mit konkreten Belegen verknüpfen.

Schadensberechnung nach Artikel 128 des koreanischen Patentgesetzes

Entgangener Gewinn nach Artikel 128 Absatz 2

Für Mengen, die der Patentinhaber ohne die Verletzung selbst hätte verkaufen können, wird die maßgebliche Verletzungsmenge mit dem Gewinn je Einheit des Patentinhabers multipliziert. Die übertragene Menge wird um Umstände gekürzt, aus denen der Patentinhaber unabhängig von der Verletzung nicht hätte verkaufen können. Die ansetzbare Menge ist außerdem durch die Differenz zwischen Produktionsfähigkeit und tatsächlichem Verkauf begrenzt.

Entgangener Gewinn = ansetzbare Menge × Gewinn des Patentinhabers je Einheit

Der Gewinn je Einheit wird regelmäßig aus dem Umsatz abzüglich der durch die zusätzliche Produktion und den zusätzlichen Verkauf verursachten variablen Kosten ermittelt. Material, direkte Arbeit und Verkaufsprovisionen sind von Abschreibung, allgemeiner Verwaltung und anderen Fixkosten abzugrenzen. Gemeinkosten mehrerer Produkte erfordern einen nachvollziehbaren Verteilungsschlüssel.

Produktionsanlagen, Personal, Auslastung, Fremdfertigung und historische Produktionszahlen belegen die Produktionsfähigkeit. Nichtverletzende Alternativen, Nachfrage, Preis, Marke und Vertrieb können die ohne Verletzung erzielbare Absatzmenge begrenzen.

Für Mengen oberhalb der eigenen Produktionsfähigkeit oder sonst nicht erzielbare Verkäufe sieht Artikel 128 Absatz 2 Nummer 2 unter bestimmten Voraussetzungen einen Betrag vor, der für die Benutzung der Erfindung angemessen hätte verlangt werden können. Diese Fassung beruht auf der Gesetzesänderung von 2020; ältere Entscheidungen sind nach dem seinerzeit geltenden Wortlaut zu lesen.

Vermuteter Gewinn des Verletzers nach Absatz 4

Der durch die Verletzung erzielte Gewinn wird als Schaden des Patentinhabers vermutet. Ausgangspunkt sind die Umsätze der Verletzungsprodukte abzüglich zurechenbarer Kosten. Produktbezogene Daten sind von Umsätzen und Kosten anderer Produkte zu trennen; gemeinsame Kosten werden nach einem sachgerechten Maßstab verteilt.

Der Verletzer kann die Vermutung teilweise widerlegen, wenn Gewinn auf nicht patentierten Merkmalen, eigener Technik, Design, Marke oder Vertrieb beruht. Für diese Aufteilung sind technische Funktion, Kaufmotiv, Alternativen, weitere Schutzrechte und Vertriebsunterlagen relevant.

Zur Beschaffung von Verkaufs- und Kostendaten kommt eine Anordnung zur Vorlage von Unterlagen nach Artikel 132 in Betracht. Antrag, Gegenstand und Relevanz der verlangten Unterlagen sollten früh festgelegt werden. Die Folgen einer Nichtvorlage richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem jeweiligen gerichtlichen Beschluss.

Angemessene Lizenzgebühr nach Absatz 5 und 6

Der Patentinhaber kann den Betrag verlangen, den er für die Benutzung der patentierten Erfindung angemessen hätte erhalten können.

Lizenzschaden = maßgeblicher Umsatz oder Absatz × angemessener Satz oder Stückbetrag

Zu den Beurteilungsunterlagen gehören bestehende Lizenzen, Vereinbarungen zu vergleichbarer Technik, Branchenpraxis, technischer und wirtschaftlicher Beitrag, nichtverletzende Alternativen, Restlaufzeit, Schutzumfang, Exklusivität und die wirtschaftliche Lage bei Beginn einer hypothetischen Verhandlung. Übersteigt der nachgewiesene tatsächliche Schaden die angemessene Lizenzgebühr, kann nach Absatz 6 auch der Mehrbetrag beansprucht werden.

Kombination und gerichtliche Schätzung

Für unterschiedliche Mengen können entgangener Gewinn und angemessene Lizenzgebühr kombiniert werden, sofern keine Doppelzählung entsteht. Ist der Eintritt eines Schadens bewiesen, seine genaue Höhe aber nach der Natur der Sache außerordentlich schwer nachweisbar, darf das Gericht nach Absatz 7 unter Würdigung des gesamten Vorbringens und der Beweisaufnahme einen angemessenen Betrag festsetzen.

Ein behaupteter Preisverfall erfordert Nachweise zu Preisentwicklung, Kundenverhandlungen, Nachfrage, Wettbewerb, Vorhersehbarkeit und Kausalität. Er ist von den mengenbezogenen Schäden getrennt zu berechnen.

Erhöhter Schadensersatz bei Vorsatz nach Absatz 8 und 9

Die 2019 eingeführte Erhöhungsvorschrift erlaubt bei vorsätzlicher Verletzung einen Betrag über dem Grundschaden. Seit der Änderung von 2024 beträgt die gesetzliche Obergrenze das Fünffache. Welche Obergrenze gilt, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Verletzungshandlung und den Übergangsvorschriften.

Für den Vorsatz sind insbesondere Kenntnis des Patents, Abmahnung, FTO-Prüfung, Gutachten zu Nichtverletzung oder Nichtigkeit, Designänderung, interne Kommunikation und Verhalten nach behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen relevant.

Bei der Höhe berücksichtigt das Gericht:

  1. eine überlegene Stellung des Verletzers,
  2. den Grad des Vorsatzes oder des Schadensbewusstseins,
  3. den Umfang des Schadens,
  4. den wirtschaftlichen Vorteil des Verletzers,
  5. Dauer und Zahl der Verletzungshandlungen,
  6. eine wegen der Verletzung verhängte Geldstrafe,
  7. die Vermögenslage des Verletzers und
  8. seine Bemühungen um Schadensbehebung.

Beweisplan

  • Patentinhaber: Verletzungsmenge, Stückgewinn, Produktionsfähigkeit, Nachfrage, Alternativen, technischer Beitrag, Abmahnung und Fortsetzung werden dokumentiert.
  • In Anspruch genommener: Umsatz und Kosten werden produktbezogen gesichert; Nichtverletzung, Nichtigkeit, Alternativen, technischer Beitrag, Designänderung und Abhilfe werden nachvollziehbar festgehalten.
  • Beide Parteien: Schadenszeitraum, Verjährung, Gesetzesfassung und Übergangsrecht werden für jede Handlung bestimmt.

Die konkrete Berechnung hängt von der anwendbaren Gesetzesfassung, den Ansprüchen des Patents, dem Produkt und den verfügbaren technischen und kaufmännischen Belegen ab.

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