Vorsätzliche Patentverletzung und erhöhter Schadensersatz: 2023Na11276

Pine IP Firm
30. April 2025
Vorsätzliche Patentverletzung und erhöhter Schadensersatz im Verfahren 2023Na11276

Das koreanische Patentgericht erkannte am 31. Oktober 2024 im Verfahren 2023Na11276 eine vorsätzliche Verletzung eines Patents für einen Kochgefäßdeckel an. Für Schäden aus Verletzungshandlungen seit dem 9. Juli 2019 setzte es den zweifachen Betrag an. Die Entscheidung behandelt außerdem die Anwendung der Übergangsvorschrift auf eine bereits vor Inkrafttreten begonnene und danach fortgesetzte Verletzung.

Schadensberechnung im Urteil 2023Na11276 des koreanischen Patentgerichts

Sachverhalt und zeitlicher Ablauf

Die Klägerin war Inhaberin eines Patents für einen Kochgefäßdeckel. Die Beklagte stellte Vakuumtöpfe her und vertrieb sie. Das Gericht legte insbesondere folgenden Ablauf zugrunde:

  1. 2015: Die Beklagte kannte das Patent aus der Geschäftsbeziehung und aus Lizenzverhandlungen. Nach dem Scheitern der Verhandlungen begann sie etwa im November 2015 mit Herstellung und Vertrieb.
  2. Februar 2019: Die Klägerin forderte die Beklagte zur Einstellung der Patentverletzung auf. Der Vertrieb wurde fortgesetzt.
  3. Ab Juni 2019: Die Beklagte leitete Nichtigkeits- und Schutzbereichsverfahren ein. Ihre Rechtsposition setzte sich nicht durch; die nachfolgenden Entscheidungen wurden im August 2021 rechtskräftig.
  4. Bis Oktober 2022: Die Beklagte vertrieb die Produkte auch nach Abschluss der Verfahren weiter.

Feststellung des Vorsatzes

Das Gericht stützte den Vorsatz auf die Kenntnis des Patents, den Beginn des Vertriebs nach gescheiterten Lizenzverhandlungen, die Fortsetzung nach der Abmahnung und den weiteren Vertrieb nach rechtskräftigem Abschluss der Nichtigkeits- und Schutzbereichsverfahren.

Ein nach Beginn der Verletzung eingeholtes Gutachten zur Patentnichtigkeit schloss den Vorsatz nicht aus. Das Gutachten bezeichnete sich als rechtlich unverbindlich und stimmte mit dem späteren Verfahrensausgang nicht überein. Auch ein Wechsel der Geschäftsleitung beseitigte die Zurechnung des fortgesetzten Verhaltens nicht.

Verletzung vor und nach dem 9. Juli 2019

Die Beklagte wandte ein, die Erhöhungsvorschrift sei nicht anwendbar, weil die Verletzung vor ihrem Inkrafttreten begonnen habe. Das Patentgericht verstand die Übergangsvorschrift dagegen als zeitliche Abgrenzung der erfassten Verletzungshandlungen. Bei einer fortdauernden Verletzung unterliegen die seit dem 9. Juli 2019 begangenen Handlungen der damals geltenden Erhöhungsvorschrift, auch wenn frühere Handlungen nicht erfasst werden.

Grundschaden und technischer Beitrag

Das Gericht wandte Artikel 128 Absatz 4 des koreanischen Patentgesetzes an. Es multiplizierte den Gesamtumsatz von rund 50,1 Milliarden KRW mit einer geschätzten Gewinnmarge von 7,6 Prozent. Grundlage war der steuerliche vereinfachte Aufwandssatz von 92,4 Prozent. Anschließend setzte es den Beitrag der patentierten Erfindung zum Produktumsatz mit 20 Prozent an.

Das Patent betraf eine für Dichtigkeit und äußere Gestaltung relevante Deckelkonstruktion. Zugleich berücksichtigte das Gericht weitere Patente und Designs der Beklagten, darunter Rückschlagventil, Dichtungsstruktur und Griff, sowie Kapital- und Vertriebsfaktoren. Daraus folgte die Begrenzung des technischen Beitrags auf 20 Prozent.

Zweifacher Betrag für den Erhöhungszeitraum

Für den Zeitraum vom 9. Juli 2019 bis 31. Oktober 2022 wurde der anerkannte Schaden verdoppelt. Das Gericht berücksichtigte die Stellung der Parteien, den Grad des Vorsatzes, Dauer und Zahl der Handlungen, den wirtschaftlichen Vorteil, die Vermögenslage der Beklagten und ihre Abhilfebemühungen.

Der zugesprochene Gesamtbetrag beläuft sich auf 850.664.056 KRW. Hinzu kommen die im Urteil nach Teilbeträgen und Zeiträumen festgelegten Verzugszinsen.

Dokumentation im Unternehmen

  • FTO-Recherche, Designänderung und Entscheidungsgrundlagen werden vor Produkteinführung dokumentiert.
  • Nach einer Abmahnung werden Patent, angegriffenes Produkt, Verletzungs- und Nichtigkeitslage sowie die Folgen eines fortgesetzten Vertriebs geprüft.
  • Bei Gutachten werden Beauftragungszeitpunkt, Tatsachengrundlage, Schlussfolgerung und anschließende Maßnahmen festgehalten.
  • Während laufender Verfahren werden Vertriebsstopp, Designänderung, Rückstellung und Vergleich getrennt bewertet.

Die Entscheidung erging nach der damals geltenden Obergrenze des dreifachen Schadens. Die spätere Anhebung auf bis zu das Fünffache ist nach dem Zeitpunkt der jeweiligen Verletzungshandlung und den Übergangsvorschriften zu beurteilen.

Amtliche Quelle

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