Ungültig wegen „Unklarheit & fehlender Ermöglichung“? Oberster Gerichtshof Koreas bekräftigt Standard für Simulationspatente (2024Hu10108)

Pine IP Firm
11. November 2025

In einer bedeutenden Entscheidung für Innovatoren in den Bereichen Software, Simulation und Digital-Twin-Technologien hat der Oberste Gerichtshof Koreas ein patentfreundliches Urteil erlassen, das die Anforderungen an die Klarheit und Ausführbarkeit von Patenten präzisiert.

Am 28. August 2025 hob der Oberste Gerichtshof (Entscheidung 2024Hu10108) die Entscheidung eines unteren Gerichts auf und bestätigte die Gültigkeit eines Patents für eine Simulationsvorrichtung, die wegen "Unklarheit" und "mangelnder Ausführbarkeit" für ungültig erklärt worden war.

Diese Entscheidung liefert kritische Leitlinien, insbesondere zur dringenden Frage: Sind konkrete experimentelle Daten erforderlich, um eine simulations- oder softwarebasierte Erfindung ausführbar zu machen? Die Antwort des Obersten Gerichtshofs bietet starke Unterstützung für Patentinhaber.

1. Hintergrund des Falls: Ein Simulator-Patent unter Beschuss

Das Patent, um das es in diesem Streit ging (die "Erfindung"), betraf eine Vorrichtung – einen Simulator –, die dazu dient, den normalen Betrieb einer Steuerung für eine Antriebseinheit (insbesondere eine Hammeranlage) zu überprüfen, ohne die tatsächliche, physische Ausrüstung laufen lassen zu müssen.

Die Kernidee war:

  1. Generieren Sie virtuelle Sensorsignale (z. B. Druck, Wasserstand) anstelle der Verwendung echter Sensoren.
  2. Speisen Sie diese Signale als Eingabewerte (Strom/Spannung) in die Steuerung ein.
  3. Empfangen Sie den "erwarteten Ausgabewert" der Steuerung (bezeichnet als "Anpassungswert") – d. h. die Ausgabe, die die Steuerung basierend auf der virtuellen Eingabe erzeugen sollte.
  4. Vergleichen Sie diesen "Anpassungswert" (erwartete Ausgabe) mit dem anfänglichen "Eingabewert" (virtuelle Sensordaten) in einer Rückkopplungsschleife.

Dieser Prozess ermöglicht die Überprüfung der Stabilität und des normalen Betriebs der Steuerung in einer sicheren, kostengünstigen virtuellen Umgebung.

Ein zur Ungültigerklärung Berechtigter (der Beklagte) argumentierte jedoch, dass die Patentansprüche ungültig seien und gegen die Beschreibungspflichten des koreanischen Patentgesetzes verstießen:

  • Mangelnde Klarheit (Art. 42 Abs. 4 Nr. 2): Der Begriff "Anpassungswert (⑤)" wurde angeblich mehrdeutig und unbestimmt.
  • Mangelnde Ausführbarkeit (Art. 42 Abs. 3 Nr. 1): Die Formulierung "führt eine Rückkopplungsregelung durch, so dass der Anpassungswert (⑤) mit dem Eingangswert (②) identisch ist" wurde als für einen Fachmann (POSITA) unverständlich oder nicht umsetzbar angefochten.

Das Patentgericht gab dem Anfechtenden Recht und erklärte das Patent für ungültig. Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidung jedoch nachdrücklich auf.

2. Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs: Neufestlegung der Messlatte

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs klärte die Standards für Klarheit und Ausführbarkeit, insbesondere im Hinblick auf Hightech-Erfindungen.

(1) Der Standard für Klarheit: "Mit den Augen eines POSITA"

Das Gericht bekräftigte zunächst den bekannten Standard für Klarheit:

Ein Anspruchsbegriff ist nicht "unklar", nur weil er abstrakt ist oder keine frühere Wörterbuchdefinition hat.

Der Test für Klarheit ist, ob ein POSITA nach Berücksichtigung der gesamten Beschreibung, der Zeichnungen und des allgemeinen technischen Wissens zum Zeitpunkt der Einreichung den technischen Umfang der Erfindung klar und eindeutig erfassen kann.

Das Gericht signalisierte, dass Begriffe im Kontext gelesen werden müssen. Solange die Beschreibung einen klaren Kontext für einen POSITA bietet, um die Bedeutung eines Begriffs zu verstehen, ist selbst ein neuartiger oder abstrakter Begriff nicht "unklar".

(2) Der Standard für Ausführbarkeit: "Experimentelle Daten nicht immer erforderlich"

Am wichtigsten ist, dass der Oberste Gerichtshof einen klaren Standard für die Ausführbarkeit (d. h. die "schriftliche Beschreibungspflicht") für eine Produkt- (Vorrichtungs-)Erfindung lieferte:

  • Die Ausführbarkeit ist erfüllt, wenn ein POSITA das Produkt herstellen und verwenden kann.
  • Die Beschreibung muss für einen POSITA ausreichend sein, dies ohne "übermäßige Experimente" oder "Spezialwissen" zu tun.
  • Wenn ein POSITA die Wirkung der Erfindung anhand der Beschreibung ausreichend vorhersagen kann, ist die Anforderung erfüllt – auch wenn der Beschreibung konkrete experimentelle Daten fehlen.

Dies ist eine entscheidende Klarstellung. Sie wehrt sich gegen eine gängige Taktik zur Ungültigerklärung, bei der Anfechtende behaupten, ein Simulations- oder Softwarepatent sei nicht ausführbar, nur weil ihm Testdaten von einem physischen Prototyp fehlen.

3. Anwendung des Gesetzes auf das Simulator-Patent

Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass das Patentgericht diese Rechtsgrundsätze missverstanden hatte.

  • War der "Anpassungswert" unklar? Nein. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass ein POSITA im Bereich der Regelungstechnik den "Anpassungswert" durch Lesen der Beschreibung und der Diagramme verstehen würde als:

"Der Strom- oder Spannungswert, der dem erwarteten Ausgangssignal (④) entspricht, das die Steuerung (30) als Reaktion auf ihr Steuersignal (③) vorhersagt, dass die Antriebseinheit (40) erzeugen würde."Dieses Konzept einer vorhergesagten oder "erwarteten" Ausgabe ist in Simulations- und Steuerungssystemen Standard.

  • War die "Rückkopplungsschleife" nicht ausführbar? Nein. Das Gericht interpretierte diese Formulierung nicht als physische Unmöglichkeit, sondern als Beschreibung der Verifizierungslogik des Simulators selbst. Ein POSITA würde dies verstehen als:

"Der Simulator gibt einen Wert (②) ein, empfängt die erwartete Ausgabe der Steuerung (den 'Anpassungswert' ⑤) und vergleicht die beiden, um die Identität zu prüfen. Diese Vergleichsschleife verifiziert den normalen Betrieb und die Stabilität der Steuerung." Dies ist eine Standard-Verifizierungsroutine in Simulationsumgebungen.

Schlussfolgerung: Der Oberste Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass das Patent sowohl klar als auch ausführbar war. Die Beschreibung lieferte eine konkrete Struktur (Computer, Simulator, Steuerung) und beschrieb deren Betrieb in einer Weise, die es einem POSITA ermöglichte, den Simulator zu bauen und zu verwenden und dessen Wirkung (Überprüfung der Steuerungsstabilität) vorherzusagen.

4. Praktische Auswirkungen: Was das für Ihre IP-Strategie bedeutet

Diese Entscheidung ist ein starkes, positives Signal für Hightech-Patente. Bei Pine IP Firm sehen wir folgende wichtige Erkenntnisse.

1) Für Patentinhaber und Anmelder (Verteidigung)

  • Fokus auf Kontext, nicht auf Definitionen: Bei der Ausarbeitung von Ansprüchen mit neuartigen oder abstrakten Begriffen ("virtuelles Signal", "erwarteter Wert") ist der Schlüssel sicherzustellen, dass die Beschreibung (insbesondere Flussdiagramme, Blockdiagramme und Betriebsbeschreibungen) einen klaren Kontext für einen POSITA bietet, um diese zu verstehen.
  • Keine Angst vor fehlenden physischen Daten (für Simulationen): Dieser Fall ist ein starker Schutz. Für Simulations-, Digital-Twin- oder KI-Erfindungen benötigen Sie nicht zwangsläufig Daten aus einem realen Test. Investieren Sie stattdessen in eine detaillierte Beschreibung der Logik, des Algorithmus, des Datenflusses und der Interaktionen der Komponenten. Dies ist es, was die Ausführbarkeit gewährleistet.
  • Verwenden Sie Blockdiagramme und Flussdiagramme: Für Steuerungs- und Softwarepatente sind Diagramme nicht optional. Sie sind der effektivste Weg, abstrakte Konzepte (wie den Signalfluss in diesem Fall) konkret zu machen und sowohl Klarheits- als auch Ausführbarkeitsanforderungen zu erfüllen.

2) Für Wettbewerber und Anfechtende (Angriff)

  • "Es ist vage" reicht nicht aus: Die bloße Behauptung, ein Begriff sei "unbekannt" oder "abstrakt", wird wahrscheinlich scheitern. Eine Ungültigkeitsklage muss nun technisch beweisen, warum selbst ein POSITA, der die gesamte Beschreibung liest, die Erfindung nicht verstehen oder umsetzen könnte.
  • "Keine experimentellen Daten" ist ein schwaches Argument: Diese Entscheidung schwächt Ungültigkeitsangriffe, die ausschließlich auf fehlenden experimentellen Daten beruhen, erheblich ab. Ein Anfechtender muss nun zeigen, warum das Fehlen von Daten die Erfindung nicht ausführbar macht – zum Beispiel, indem er nachweist, dass die Logik fehlerhaft ist oder dass "übermäßige Experimente" (nicht nur irgendwelche Experimente) erforderlich wären, um sie umzusetzen.

Schlussfolgerung: Ein günstiger Wind für Software- & Simulationspatente

Die Entscheidung 2024Hu10108 des Obersten Gerichtshofs bekräftigt einen praktischen, innovationsfreundlichen Ansatz im Patentrecht. Sie erkennt an, dass in Spitzenbereichen wie Digital Twins, virtuelle Inbetriebnahme und KI-gesteuerte Steuerungssysteme abstrakte Konzepte ein notwendiger Bestandteil der Erfindung sind.

Das Gericht hat klargestellt: Solange die Patentschrift eine ausreichende Blaupause liefert, damit eine fachkundige Person die Erfindung verstehen und bauen kann, sollte sie nicht leichtfertig wegen "Klarheit" oder "Ausführbarkeit" für ungültig erklärt werden.

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